438 ff.). Ergänzend und im Sinne einer Eventualbegründung hielt die Vorinstanz sodann zur Interessensabwägung fest, selbst wenn ein schwerer persönlicher Härtefall angenommen werden würde, würde das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz ihrer Ansicht nach übersteigen. Zur Begründung führte sie Folgendes aus (S. 50 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 443 f.):