Gemäss diesen sei der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung zwar mit besonderer Zurückhaltung vorzunehmen, im Fall schwerer oder wiederholter Straftaten sei er aber selbst bei einem in der Schweiz geborenen Ausländer, der sein ganzes Leben hier verbracht habe, nicht ausgeschlossen. Besonders zu beachten seien dabei die Intensität der Bindungen des Ausländers an die Schweiz und die Wiedereingliederungsschwierigkeiten in seinem Ursprungsland (zum Ganzen BGE 144 IV 332 E. 3).