36 gemäss Bundesgericht die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines Ausländers der zweiten Generation zu berücksichtigen. Gemäss diesen sei der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung zwar mit besonderer Zurückhaltung vorzunehmen, im Fall schwerer oder wiederholter Straftaten sei er aber selbst bei einem in der Schweiz geborenen Ausländer, der sein ganzes Leben hier verbracht habe, nicht ausgeschlossen.