Es verwarf die Anwendung von starren Altersvorgaben sowie die automatische Annahme eines Härtefalls ab einer bestimmten Anwesenheitsdauer in der Schweiz und hielt dafür, dass die Härtefallprüfung vielmehr in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen sei (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen ausländischen Personen werde dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration – beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – in aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen