Das Bundesgericht nahm sich dieser Thematik in BGE 146 IV 105 an. Es verwarf die Anwendung von starren Altersvorgaben sowie die automatische Annahme eines Härtefalls ab einer bestimmten Anwesenheitsdauer in der Schweiz und hielt dafür, dass die Härtefallprüfung vielmehr in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen sei (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4).