Bei Ausländern, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind und deren besonderen Situation nach Art. 66a Abs. 2 Satz 2 aStGB Rechnung zu tragen ist, stellen sich sodann die Fragen, unter welchen Umständen eine Person als in der Schweiz aufgewachsen im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist und welche Auswirkungen sich für die Beurteilung des schweren persönlichen Härtefalls daraus ergeben. Das Bundesgericht nahm sich dieser Thematik in BGE 146 IV 105 an.