BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). In der neusten Fassung von Art. 31 Abs. 1 der VZAE wurde im Vergleich zur Fassung Stand 1. Mai 2017 der Buchstabe b (Respektierung der schweizerischen Rechtsordnung durch den Gesuchsteller) gestrichen. Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE seinerseits verweist aber neu auf die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20), wo in den Bst. a und b die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. die Respektierung der Werte der Bundesverfassung erwähnt werden.