Damit sind die Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 aStGB erfüllt und eine ambulante Behandlung ist anzuordnen. Mit Blick auf die in Erwägung 18 dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung kann ein Aufschub des Vollzugs der ebenfalls mit vorliegendem Urteil ausgesprochenen Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Massnahme (Art. 63 Abs. 2 aStGB) vorliegend kein Thema sein. VIII. Landesverweisung