und Z. 44 ff.). Weiter führte er aus, als er aufgrund seines Umzugs im Jahr 2016 zwei Jahre lang keinen Psychiater mehr gehabt habe, habe er selber gemerkt, dass ihm das nicht guttue und sich deshalb wieder einen Psychiater gesucht, bei dem er im Jahr 2020 zwei- bis dreimal gewesen sei (pag. 602 Z. 1 ff.). Der Umstand, dass der Beschuldigte «eine Therapie im Gefängnis» ablehnt, steht der Anordnung einer ambulanten Massnahme nicht entgegen, umso weniger, zumal der Beschuldigte selber einsieht, dass er auf therapeutische Unterstützung angewiesen ist. Damit sind die Voraussetzungen von Art.