33 vorliegend nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich, um dieser Rückfallgefahr angemessen zu begegnen und sie für die Zukunft zu senken. Sie erweist sich in Anbetracht der Gesamtumstände – insbesondere des erheblichen Behandlungsbedürfnisses des Beschuldigten sowie der Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten – als verhältnismässig. Der Beschuldigte betonte in der Berufungsverhandlung, im Gefängnis würde er keine Therapie machen, in Freiheit aber schon (pag. 601 Z. 20 ff. und Z. 44 ff.).