Eine stationäre Behandlung biete gegenüber einer ambulanten Therapie im vorliegenden Fall daher vermutlich keine Vorteile, weshalb aus gutachterlicher Sicht eine ambulante, haftbegleitende Behandlung sinnvoll erscheine (zum Ganzen pag. 199 ff.). Zusammengefasst hält das Gutachten somit klar fest, dass der Beschuldigte nach wie vor an einer schweren psychischen Störung leidet und in unbehandeltem Zustand erheblich rückfallgefährdet ist. Die empfohlene ambulante Massnahme ist