Eine solche Therapie sei sowohl im ambulanten als auch im stationären Rahmen durchführbar. Vorliegend sei allerdings zu beachten, dass der Beschuldigte grundsätzlich gewillt sei, sich einer ambulanten Behandlung zu unterziehen, eine stationäre Behandlung dahingegen ablehne, weshalb bei einer geschlossenen stationären Unterbringung in einer therapeutischen Institution wohl keine ausreichende Kooperationsfähigkeit des Beschuldigten zu erwarten sei. Eine stationäre Behandlung biete gegenüber einer ambulanten Therapie im vorliegenden Fall daher vermutlich keine Vorteile, weshalb aus gutachterlicher Sicht eine ambulante, haftbegleitende Behandlung sinnvoll erscheine (zum Ganzen pag.