schaftliche Partizipation als schwerwiegend ein (zum Ganzen pag. 197, ferner pag. 225 ff.). Die Kammer geht in Würdigung dieser Umstände davon aus, dass der Beschuldigte an einer schweren psychischen Störung im Sinne des aStGB leidet. Gestützt auf das Gutachten ist weiter anzunehmen, dass die Aufmerksamkeitsdefi- zit- und Hyperaktivitätsstörung sowie die dissoziale und die emotional instabile Persönlichkeitsstörung mit den dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten bzw. der vorliegend zu beurteilenden schweren Körperverletzung zusammenhängen und weiterhin bestehen (vgl. pag. 199). Der vorausgesetzte Zusammenhang zwischen Störung und begangener Straftat ist somit ebenfalls gegeben.