32 Gründe, die gutachterlichen Schlussfolgerungen in Zweifel zu ziehen und stellt deshalb darauf ab. Gemäss dem Gutachten leidet der Beschuldigte wie beschrieben an einer Auf- merksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung (ICD-10 F90.0) mit kognitiven Teilleistungsschwächen und einer unterdurchschnittlichen Intelligenz, einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2), einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10 F60.30) sowie an einer Zwangsstörung, vorwiegend mit Zwangshandlungen (ICD-10 F42.1).