20. Beurteilung durch die Kammer Der Beschuldigte wurde wie erwähnt forensisch-psychiatrisch begutachtet (pag. 121 ff.) und psychologisch-diagnostisch untersucht (pag. 204 ff.). Die Gutachter kamen zusammengefasst zum Schluss, aus ihrer Sicht seien die Voraussetzungen für eine therapeutische Massnahme nach Art. 59 aStGB (stationär) und nach Art. 63 aStGB (ambulant) erfüllt (pag. 200 f.). Die Kammer erachtet die Ausführungen der Experten als schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend. Sie sieht keine