605 ff.). Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Berufungsverhandlung die Anordnung einer «vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme» und verwies auf die ihres Erachtens zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (pag. 609 f.). Der Beschuldigte selber führte in der oberinstanzlichen Einvernahme aus, die letzten zwei Jahren habe er «ein bisschen Therapie» gemacht. Er sei zwei- bis dreimal bei seinem Psychiater in O.________ gewesen und habe zwei, drei Psychologiebücher gelesen (zum Ganzen pag. 601 Z. 5 ff.).