19. Urteil der Vorinstanz und Haltung der Parteien Die Vorinstanz erachtete die Voraussetzungen von Art. 63 i.V.m. Art. 56 aStGB als erfüllt und ordnete eine «(vollzugsbegleitende) ambulante therapeutische Behandlung» an (S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 434). Die Verteidigung beantragte für den Beschuldigten oberinstanzlich einen Freispruch und äusserte sich (entsprechend) nicht zu einer allfälligen Massnahme (pag. 605 ff.).