Es kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe aber zugunsten einer ambulanten Massnahme aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 2 aStGB). Dieser Strafaufschub ist nach Praxis des Bundesgerichts jedoch nur dann anzuordnen, wenn eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde. Das Bundesgericht führte in diesem Zusammenhang Folgendes aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_850/2016 vom 7. März 2017 E.1.3.2.):