Sind die gesetzlichen Voraussetzungen einer ambulanten Massnahme erfüllt, dann ist sie zwingend anzuordnen (Urteil 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 6.2). Nach Art. 57 Abs. 1 aStGB ordnet das Gericht sowohl eine Strafe als auch eine Massnahme an, wenn die Voraussetzungen beider Sanktionen erfüllt sind. Es kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe aber zugunsten einer ambulanten Massnahme aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 2 aStGB).