Schliesslich sollte eine konkrete Therapie bei der betroffenen Person auch tatsächlich erfolgsversprechend sein. Insoweit ist jedoch zu beachten, dass strafrechtliche Massnahmen nicht primär auf einen medizinischen Erfolg der Behandlung abzielen, sondern vordergründig die Verhinderung oder Verminderung weiterer Straftaten und die Wiedereingliederung des Täters bezwecken (TRECHSEL, a.a.O., Art. 59 N 7). Sind die gesetzlichen Voraussetzungen einer ambulanten Massnahme erfüllt, dann ist sie zwingend anzuordnen (Urteil 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 6.2).