Das Gesetz stellt keine Mindestanforderungen an die Schwere und Wahrscheinlichkeit dieser künftigen Delikte – es hat eine Rechtsgüterabwägung zu erfolgen. Bei Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter (bspw. Leib und Leben) sind an die Nähe und das Ausmass der Gefahr weniger hohe Anforderungen zu stellen als bei der Gefährdung weniger bedeutender Rechtsgüter (bspw. Eigentum und Vermögen). Ausserdem gilt, je einschneidender eine Massnahme für den Betroffenen ist, desto höher muss dessen Sozialgefährlichkeit sein. Schliesslich sollte eine konkrete Therapie bei der betroffenen Person auch tatsächlich erfolgsversprechend sein.