die Tat kann unmittelbar aus der Störung hervorgehen, aber auch nur mittelbar in der Störung begründet sein, etwa, wenn sie den Betroffenen immer wieder in kriminogene Situationen bringt (TRECHSEL, a.a.O., N 6 zu Art. 59). Weiter muss die Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung zusammenhängender Taten begegnen. Das Gesetz stellt keine Mindestanforderungen an die Schwere und Wahrscheinlichkeit dieser künftigen Delikte – es hat eine Rechtsgüterabwägung zu erfolgen.