Anschliessend muss es entscheiden, ob die psychische Störung als «schwer» im strafrechtlichen Sinne zu qualifizieren ist (TRECHSEL/PAUEN BORER, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. A. 2018, N 3 zu Art. 60). Zwischen der schweren psychischen Störung und dem Anlassdelikt muss sodann ein Zusammenhang bestehen, wobei unerheblich ist, in welcher Weise Tat und psychische Störung zusammenhängen; die Tat kann unmittelbar aus der Störung hervorgehen, aber auch nur mittelbar in der Störung begründet sein, etwa, wenn sie den Betroffenen immer wieder in kriminogene Situationen bringt (TRECHSEL, a.a.O., N 6 zu Art. 59).