30 Grundvoraussetzung für die Anordnung einer ambulanten Massnahme ist somit die schwere psychische Störung. Das Gericht hat dem psychiatrischen Gutachten zu entnehmen, ob eine solche besteht und welcher Art sie ist. Anschliessend muss es entscheiden, ob die psychische Störung als «schwer» im strafrechtlichen Sinne zu qualifizieren ist (TRECHSEL/PAUEN BORER, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. A. 2018, N 3 zu Art. 60).