Das Verhältnismässigkeitsprinzip umfasst drei Teilaspekte: Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit im engeren Sinn. Bei der Prüfung des letzten Kriteriums sind die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen einerseits und sein Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten andererseits zu beachten (statt vieler BGE 142 IV 105 E. 5.4). Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss Art. 63 Abs. 1 aStGB anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn (Bst.