Es würdigt das Gutachten grundsätzlich frei, darf in Fachfragen aber nicht ohne triftige Gründe von diesem abweichen und muss Abweichungen begründen (BGE 136 II 539 E. 3.2). Nach Art. 56 Abs. 1 aStGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn (Bst. a) eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, (Bst. b) ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und (Bst. c) die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind.