und wurde während der Probezeit der bedingten Entlassung begangen. Hinsichtlich der neu zu beurteilenden Straftat sind die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt, ein Aufschub kann wie dargelegt nicht gewährt werden (E. 17.4 oben). Aus den dort genannten Gründen ist auch hinsichtlich der Reststrafe von einer ungünstigen bzw. schlechten Prognose auszugehen; Art. 89 Abs. 2 aStGB kommt vorliegend nicht zum Tragen. Die Rückversetzung in den Strafvollzug ist anzuordnen. Somit sind sowohl bei der neuen Strafe als auch bei der bedingt aufgeschobenen Reststrafe die Vorausset-