Der Beschuldigte wurde mit Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (neu Bewährungs- und Vollzugsdienste [BVD]) vom 18. August 2016 am 3. September 2016 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und es wurde ihm eine Probezeit bis zum 2. September 2017 auferlegt. Die Reststrafe beträgt 2 Monate und 12 Tage (zum Ganzen pag. 236; pag. 360 ff. Akten der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug Nr. 1536/14 [nachfolgend: BVD Akten]). Die am ________ 2017 begangene schwere Körperverletzung stellt ein Verbrechen dar (vgl. Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 122 aStGB) und wurde während der Probezeit der bedingten Entlassung begangen.