200 f.) und eine solche in casu – wie sich unter Erwägung 20 zeigen wird – auch angeordnet wird. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet die Anordnung einer Massnahme nämlich zugleich eine ungünstige Prognose, so dass eine gleichzeitig ausgefällte Strafe nicht bedingt oder teilbedingt gemäss Art. 42 bzw. 43 aStGB vollzogen werden kann. Dies gilt auch, wenn (wie vorliegend) eine ambulante Massnahme ausgesprochen wird (BGE 135 IV 180 E. 2.3). Die Freiheitsstrafe von 30 Monaten ist somit unbedingt auszusprechen.