17.4 Konkretes Strafmass und Strafvollzug Die Vorinstanz hat korrekte Ausführungen zum teilbedingten und unbedingten Vollzug sowie zur Prognosestellung aufgrund des Strafregisterauszugs des Beschuldigten gemacht. Darauf kann verwiesen werden (S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 428 f.). Massgebend ist vorliegend aber einzig, dass die Gutachter die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 oder 63 aStGB empfohlen haben (pag. 200 f.) und eine solche in casu – wie sich unter Erwägung 20 zeigen wird – auch angeordnet wird.