321 und pag. 617). Angesichts dieser Mitteilung und der Gesamtumstände bezweifelt die Kammer die Aussage des Beschuldigten in der Berufungsverhandlung, wonach er nur «in Pause gelegt» worden sei und «jederzeit» wieder ins H.________ «zurückkehren» könne, sobald seine gesundheitlichen Probleme gelöst seien (pag. 594 Z. 15 ff.). All dies wirkt sich aber ebenfalls nicht zu Ungunsten des Beschuldigten aus. Zusammengefasst scheint aufgrund des weitgehenden Geständnisses des Beschuldigten eine Reduktion der Strafe um drei Monate angemessen. 17.3.3 Strafempfindlichkeit