Der Beschuldigte ist insofern geständig, als er von sich aus und ohne Vorhalte Aussagen zum konkreten Tatablauf machte, von denen die Polizei teilweise noch keine Kenntnisse hatte und auf die abgestützt werden konnte bzw. kann. Bis zum Schluss der Berufungsverhandlung bestritt er einzig, eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen zu haben. Im Sinne eines sogenannten «Geständnisrabattes» sind diese Umstände leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Wie im erstinstanzlichen Verfahren ging der Beschuldigte auch in der Berufungsverhandlung auf den Strafkläger zu und entschuldigte sich bei diesem (pag. 358 und pag. 614).