17.3.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren ist, wie von der Vorinstanz ausgeführt, nicht zu beanstanden. Er verhielt sich gegenüber der Staatsanwaltschaft, dem erstinstanzlichen Gericht und der Kammer anständig, was aber auch erwartet werden darf und sich neutral auf die Strafe auswirkt. Der Beschuldigte ist insofern geständig, als er von sich aus und ohne Vorhalte Aussagen zum konkreten Tatablauf machte, von denen die Polizei teilweise noch keine Kenntnisse hatte und auf die abgestützt werden konnte bzw. kann.