Schliesslich konnte er diesen Vollzug Gemeinnütziger Arbeit im M.________ noch erfolgreich zu Ende bringen, obwohl er seine psychischen Schwierigkeiten gemäss den Vollzugsjournaleinträgen vom 3. und 9. Juni 2015 teilweise direkt an Personen ausgelassen habe und der Betreuungsaufwand «sehr hoch» gewesen sei (pag. 566). Als er im April 2017 eine weitere Gemeinnützige Arbeit wieder im M.________ leisten wollte, konnte seinem Wunsch wegen seines aggressiven Verhaltens in der Vergangenheit nicht (mehr) nachgekommen werden (pag. 567).