In der Folge stellte der Beschuldigte gegenüber der Bewährungshilfe mehrfach Forderungen hinsichtlich der ihm zuzuweisenden Arbeiten und es musste ihm wiederholt klargemacht werden, dass es kein «Wunschkonzert» sei und er schlicht die Arbeiten auszuführen habe, die ihm zugeteilt würden (u.a. pag. 563 und pag. 567). Am 24. Februar 2015 – bei einem weiteren Vollzug Gemeinnütziger Arbeit – meldete der Vorgesetzte des Beschuldigten im Spital M.________, seit dem Einsatzbeginn am 28. Januar 2016 arbeite der Beschuldigte gut, von Frauen lasse er sich aber «gar nichts» sagen (pag. 564). Am 2. April 2015 erfolgte die Meldung, der Beschul-