Wie die Vorinstanz erwog, ist der Beschuldigte mehrfach und in Bezug auf Körper- verletzungs- und Gewaltdelikte in den letzten sieben Jahren einschlägig vorbestraft (vgl. pag. 551 ff.). Diese einschlägigen Vorstrafen sind massiv straferhöhend zu gewichten, weil weder verbüsste Freiheitsstrafen noch unbedingte Geldstrafen oder der Vollzug Gemeinnütziger Arbeit den Beschuldigten von weiteren Delikten abhalten konnten. Wie das Vollzugsverlaufsjournal der Abteilung Bewährungshilfe und alternativer Strafvollzug des Kantons Bern (ABaS) zeigt (pag.