132 ff.). Aus Sicht der Kammer hätte der Beschuldigte in all den Jahren somit genügend Gelegenheiten gehabt, sein Verhalten zu hinterfragen und sich entsprechend zu verhalten. Eine leichte Strafminderung aufgrund des Vorlebens ist – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – deshalb nicht gerechtfertigt. Wie die Vorinstanz erwog, ist der Beschuldigte mehrfach und in Bezug auf Körper- verletzungs- und Gewaltdelikte in den letzten sieben Jahren einschlägig vorbestraft (vgl. pag.