Sodann ist der Vorinstanz nicht zuzustimmen, soweit sie ausführt, der Beschuldigte habe keine einfache Kindheit und Jugend gehabt, seine Eltern seien ihm keine grosse Stütze gewesen und in den Jugendheimen habe er nie ein normales Sozialverhalten, sondern vielmehr erlernt, sich auf seine Fäuste zu verlassen (S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 426). Gemäss der Einvernahme vom 3. Oktober 1995 in den Akten des Migrationsdienstes gab der Beschuldigte zu seinen persönlichen Verhältnissen nämlich an, bis zum 12. Lebensjahr eine glückliche Kindheit erlebt zu haben, danach habe sich das Verhältnis zu seinen Eltern verschlechtert, weil er nicht mehr gehorcht ha-