25 Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen bis auf die folgenden Präzisierungen an. Zunächst kam der Beschuldigte nicht wie die Vorinstanz ausführte als vier-, sondern als fünfeinhalbjähriger in die Schweiz. Sodann ist der Vorinstanz nicht zuzustimmen, soweit sie ausführt, der Beschuldigte habe keine einfache Kindheit und Jugend gehabt, seine Eltern seien ihm keine grosse Stütze gewesen und in den Jugendheimen habe er nie ein normales Sozialverhalten, sondern vielmehr erlernt, sich auf seine Fäuste zu verlassen (S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 426).