Der Beschuldigte ist mehrfach und grösstenteils einschlägig vorbestraft (vgl. Strafregisterauszug vom 11.07.2019, p. 307 ff.). Seit Jahren kommt es immer wieder zu neuen Verfahren und Strafen, auch wenn sich der Beschuldigte zwischendurch in „ruhigen“ Phasen wohlverhält. Diese einschlägigen Vorstrafen sind stark straferhöhend zu gewichten, da weder die unbedingte Geldstrafe noch die Freiheitsstrafe den Beschuldigten von weiteren Delikten abgehalten haben (vgl. TRECHSEL/THOMMEN, a.a.O., Art. 47 N 30).