Nichtsdestotrotz sollte der Beschuldigte nach all diesen Strafen und Gefängnisaufenthalten die darauf folgten, im Alter von 41 Jahren gelernt haben, dass ein solches Sozialverhalten nicht gesellschaftstauglich ist. Aus diesem Grund kann für das Vorleben des Beschuldigten höchstens noch eine leichte Strafminderung berücksichtigt werden (vgl. TRECHSEL/THOMMEN, a.a.O., Art. 47 N 30).