17.3 Täterkomponenten 17.3.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wird vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 426 f., Hervorhebungen im Original): Zum Vorleben des Beschuldigten geht aus den Akten Folgendes hervor: Gemäss eigenen Angaben wurde der Beschuldigte in der Türkei geboren und wurde im Alter von vier Jahren durch Verwandte zu seinen Eltern in die Schweiz gebracht (vgl. p. 30 Z. 238 f., p. 128, p. 132).