19 Abs. 2 aStGB reduziert die Kammer die Freiheitsstrafe von 36 Monaten um 9 Monate auf 27 Monate. 17.2.4 Gesamtverschulden Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere sowie der leicht verminderten Schuldfähigkeit resultiert nach den voranstehenden Ausführungen eine Tatverschuldensstrafe von 27 Monaten Freiheitsstrafe. 17.3 Täterkomponenten 17.3.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wird vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;