24 bezogen auf das Delikt vom ________ 2017 eine leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit anzunehmen (zum Ganzen pag. 198). Dieser leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit ist mit einer Reduktion des Verschuldens Rechnung zu tragen. Das mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen an der Grenze zu mittelschwer wiegende Tatverschulden wird dadurch auf ein leichtes Verschulden reduziert. Als Folge dessen und im Sinne von Art. 19 Abs. 2 aStGB reduziert die Kammer die Freiheitsstrafe von 36 Monaten um 9 Monate auf 27 Monate.