197). Laut dem Gutachten sind die Persönlichkeitsstörungen des Beschuldigten in Bezug auf die eingeschränkten psychischen Funktionen sowie hinsichtlich der Auswirkungen auf die berufliche, soziale und gesellschaftliche Partizipation als schwerwiegend einzuschätzen. Bezüglich der Schuldfähigkeit kam der Gutachter zum Schluss, zwar sei von erhaltener Einsichtsfähigkeit für die vorgeworfene Tat auszugehen, jedoch sei aufgrund der Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten mit impulsiven und aggressiven Zügen eine leichtgradige Verminderung der Steuerungsfähigkeit und somit