Insgesamt muss das Gericht aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Gutachters somit entscheiden, in welchem Umfang die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt (BGE 136 IV 55 E. 5.3 und E. 5.5 f.). Eine verminderte Schuldfähigkeit führt entgegen der Erwägung der Vorinstanz nämlich nicht zu einer Reduktion der Strafe, sondern des Verschuldens. Der Beschuldigte wurde durch das Institut für Rechtsmedizin (IRM), Forensisch- Psychiatrischer Dienst (FPD), Dr. med. K.________, begutachtet.