Der Kammer erscheint dafür eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten gerechtfertigt. 17.2.3 Verminderung der Schuldfähigkeit Der Schuldvorwurf, der einem vermindert schuldfähigen Täter gemacht werden kann, ist verglichen mit einem voll schuldfähigen Täter geringer. Das Schuldprinzip verlangt daher, dass die Strafe für eine in verminderter Schuldfähigkeit begangene Tat niedriger sein muss, als wenn der Täter – unter sonst gleichen Umständen – voll schuldfähig gewesen wäre. Der Verminderung der Schuldfähigkeit ist im vollen Ausmass Rechnung zu tragen. Eine lineare Reduktion nach einem bestimmten Tarif ist dabei nicht vorzunehmen.