23 Strafkläger nicht zu verpassen und ihm eine Lektion zu erteilen. Der Beschuldigte hat die Situation resp. den Kampf folglich bewusst gesucht, was sich aber neutral auswirkt. Fazit Insgesamt wirkt sich das subjektive Tatverschulden aufgrund des eventualvorsätzlichen Handelns leicht verschuldensmindernd aus, so dass mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen von einem an der Grenze zu mittelschweren Tatverschulden auszugehen ist. Der Kammer erscheint dafür eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten gerechtfertigt.