Unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle erscheint der Kammer aufgrund des objektiven Tatverschuldens eine Freiheitsstrafe von 40 Monaten angemessen. 17.2.2 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Willensrichtung, Beweggründe und Vermeidbarkeit Wie unter Erwägung 14 dargetan wurde, handelte der Beschuldigte eventualvorsätzlich, was zu einer Reduktion der Strafe um rund 4 Monate führt. Die Beweggründe des Beschuldigten waren rein egoistischer Natur. Es ging ihm darum, dem Strafkläger eine Lektion zu erteilen und zu markieren, wer «der King» ist.