Von einem fairen Kampf kann dennoch keine Rede sein, war der nicht besonders gross gewachsene, eher schmächtige Strafkläger gegen den Kampfsport erfahrenen und sehr wütenden Beschuldigten doch chancenlos. Fazit Insgesamt ist angesichts dieser Umstände – mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen – von einem im unteren Bereich von mittelschwer wiegenden objektiven Tatverschulden auszugehen. Unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle erscheint der Kammer aufgrund des objektiven Tatverschuldens eine Freiheitsstrafe von 40 Monaten angemessen.